Gerade erschienen: Bildformen des Rechts. Juridische Schauplätze technischer Bilder (Bildwelten des Wissens, 21, 2026)

 

Die gerade erschienene, von Katja Müller-Helle, Claudia Blümle und Tom Holert herausgegebene und via Open Access zugängliche Ausgabe 21 der Bildwelten des Wissens verdankt sich der Kooperation der Forschungsstelle Das Technische Bild und des Lehrbereichs Geschichte und Theorie der Form an der Humboldt Universität zu Berlin mit einigen Akteuren von Terms and Conditions. Die Rechtsform der Bilder, dem Langzeitprojekt künstlerischer Forschung des Harun Farocki Instituts in Berlin. Zu den Ausgangspunkten von Terms and Conditions zählt die Beobachtung, dass eine zunehmende Verrechtlichung des kulturellen und künstlerischen Feldes, die auf unheimliche Weise mit dem Eindruck korreliert, dass große Teile der Rechtsordnung liberaler Demokratien, von der Gewaltenteilung bis zum Internationalen Recht, seit Längerem erodieren. So fragen die Beiträge dieses Bandes unter dem Titel Bildformen des Rechts. Juridische Schauplätze technischer Bilder: Wie schlagen sich diese scheinbar widersprüchlichen Entwicklungen in der visuellen Kultur der Gegenwart nieder? Gibt es so etwas wie eine spezifische „Rechtsform“ der Bilder und, komplementär zu dieser, „Bildformen“ des Rechts?

Zu den Gewährsleuten einer solchen Fragerichtung gehört der sowjetische Rechtswissenschaftler Jewgeni [Eugen] Paschukanis. In seinem Hauptwerk Allgemeine Rechtslehre und Marxismus aus den 1920er-Jahren führte er den Begriff der „Rechtsform“ in Ergänzung zu dem der „Warenform“ ein, als „ratio scripta der warenproduzierenden Gesellschaft“. Etwa fünfzig Jahre später nahm der Literatur- und Rechtswissenschaftler Bernard Edelman den Faden auf und wendete Paschukanis‘ Theorie der Rechtsform auf die Rechtsgeschichte der Fotografie und des Films an. Eine Überrumpelung des Rechts durch das Auftauchen technisch-industrieller Bilder, wie sie von Edelman in den 1970er-Jahren nachgezeichnet wurde, lässt sich nun auch in der Gegenwart studieren. Dieser Überrumpelung sind Harun Farocki und Hanns Zischler bereits 1975 in der Filmkritik nachgegangen.

Mit Beiträgen von Noam M. Elcott, Sven Lütticken, Gertrud Koch, Joseph Vogl, Maayan Amir, Yasemin Keskintepe, Elisabeth Niekrenz, Felix Reidenbach, Ines Schaber, Marlene Militz, Fabian Steinhauer und Cornelia Vismann.

Aus dem Editorial der Herausgeber:innen:

„[…] die Beiträge zum vorliegenden Heft handeln von medialen und bildlichen Bedingungen, mit denen die Institution des Rechts stets zu rechnen hatte und zunehmend rechnen muss. Manche Gerichtsverhandlungen sind bekanntlich so sehr vom Imperativ der Sichtbarkeit geprägt, dass man sie Schauprozesse nennt. Formen des Tribunals, die dem Prinzip gesteigerter Medialität verpflichtet waren, leben in den sozialen Medien wieder auf, als öffentliche Pranger, als von nicht-staatlichen Akteuren on-screen betriebene Ermittlungen, Prozesse und Verurteilungen. In den allegorischen Darstellungen der Justitia hingegen sind dieser traditionell die Augen verbunden. Das Recht soll demnach blind gegenüber dem Blendwerk einer Rhetorik des Visuellen sein, um sich ganz auf die mündlich und schriftlich niedergelegten und vorgetragenen Beweisführungen, Argumente und Plädoyers zu konzentrieren. Diesem Ideal der Bildlosigkeit des Rechts aber konnte und kann nur in den seltensten Fällen entsprochen werden. Schon die Raumordnungen der Rechtsprechung, die Architekturen der Justiz mit ihren Pulten und Podesten, Bühnen und Tribünen, Roben und Perücken setzen eine multisensorische Wahrnehmung des juridischen Geschehens voraus – und organisieren diese zugleich. Für die Kulturwissenschaftlerin Cornelia Vismann, die einen Großteil ihrer Forschungsarbeit den „Medien der Rechtsprechung“ gewidmet hat, ging es dabei auch um die Frage, wieviel Souveränität dem Subjekt verbliebe, wenn es einer „kulturtechnischen Betrachtung“ unterzogen würde. Denn was würde geschehen, räumte man den Dingen und Medien einen „den medientheoretischen Einsichten gegenüber angemessenen Platz“ ein? Aber „dingaffine Rechtskonzeptionen“ stünden eben auch in der Kritik, dass sie die Schuld auf die Tatwaffe abwälzen würden, weshalb man reflexhaft zu der Fiktion zurückkehre „dass jede Handlung einem handelnden Subjekt zugehört“.

 

 

 

31.05.2026 — Rosa Mercedes / 08